Neue Berufsbezeichnung ab 1. Oktober 2026

Fachausbildung unter Lehrsupervision

Ab 1. Oktober 2026 gilt eine neue gesetzliche Bezeichnung und ein neuer Meldeweg für den dritten Ausbildungsabschnitt der Psychotherapie-Ausbildung (§ 17 PThG 2024). Was das für Sie bedeutet — und was Sie konkret tun müssen.

Hintergrund

Was ändert sich am 1. Oktober 2026?

Mit dem Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024, BGBl. I Nr. 49/2024) wird der dritte Ausbildungsabschnitt neu geregelt. Wer die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 PThG 2024 erfüllt — insgesamt 5.000 Stunden cluster- und methodenspezifische Theorie, psychotherapeutische Selbsterfahrung und Supervision aus den ersten beiden Ausbildungsabschnitten — kann die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) beantragen. Das betrifft auch Personen im psychotherapeutischen Fachspezifikum nach § 60 Abs. 7 PThG 2024.

Entscheidend ist nicht das Datum, an dem Sie diese Seite lesen, sondern der Zeitpunkt, zu dem Sie persönlich den Status erlangen: Wer ihn bis 30. September 2026 erreicht, wird von der eigenen Fachgesellschaft automatisch an das Bundesministerium (BMASGPK) gemeldet. Wer ihn ab 1. Oktober 2026 erreicht, erhält die Bezeichnung „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision" — und muss die Eintragung selbst per Formblatt beantragen.

Checkliste

Was Sie konkret tun müssen

Der Ablauf hängt vom Zeitpunkt ab, zu dem Sie den Status erlangen — nicht vom heutigen Datum.

Status bis 30.09.2026

Automatische Meldung

Sie müssen nichts beantragen.

  • Kein Eigenantrag nötig — Ihre Fachgesellschaft meldet Sie automatisch an das BMASGPK.
  • Sie führen weiterhin die Bezeichnung „Psychotherapeut:in in Ausbildung unter Supervision".
  • Trotzdem sinnvoll: Website, Visitenkarten, Verzeichniseinträge und Rechnungsvorlagen auf Aktualität prüfen.
Status ab 01.10.2026

Eigenantrag erforderlich

Sie müssen selbst aktiv werden.

  • Formblatt ab 1.10.2026 auf der Website des BMASGPK herunterladen (Themen → Gesundheit → Medizin- und Gesundheitsberufe → Berufslisten und Gesundheitsberuferegister).
  • Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) beantragen, bevor Sie die neue Bezeichnung führen.
  • Ohne Eintragung keine psychotherapeutische Tätigkeit mit Patient:innen zulässig — Verstoß gegen den Berufsvorbehalt, verwaltungsstrafbar.
  • Nach der Eintragung: Website, Praxisschild, Verzeichniseinträge und Rechnungsvorlagen anpassen.
Unabhängig vom Zeitpunkt: Bei Unterbrechung der Ausbildung sind Sie und Ihre Fachgesellschaft verpflichtet, dies der Behörde zu melden (§ 17 Abs. 4 PThG 2024). Bei Ausscheiden aus der Fachausbildung erfolgt die Streichung aus der Berufsliste (§ 17 Abs. 5 PThG 2024).
Häufige Fragen

FAQ

Muss ich sofort etwas unternehmen, wenn ich den Status vor dem 30. September 2026 erreiche? ▾

Nein. Ihre Fachgesellschaft meldet Sie automatisch an das BMASGPK, ein eigener Antrag ist nicht erforderlich.

Was passiert, wenn ich ab dem 1. Oktober 2026 ohne Eintragung mit Patient:innen arbeite? ▾

Das verstößt gegen den Berufsvorbehalt des PThG 2024 und kann verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden.

Wo finde ich das Formblatt für die Eintragung? ▾

Ab 1. Oktober 2026 auf der Website des BMASGPK, im Bereich Berufslisten und Gesundheitsberuferegister.

Ist mit der Eintragung nach § 17 PThG 2024 schon alles erledigt? ▾

Nein. Im Anschluss sind mindestens 1.000 Stunden psychotherapeutische Tätigkeit unter Lehrsupervision zu absolvieren, begleitet von mindestens 200 Stunden Lehrsupervision im Verhältnis 1:5.

Nächster Schritt

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Quellen: FAQ 3. Ausbildungsabschnitt der Psychotherapie-Ausbildung gemäß PThG 2024, Sozialministerium (Stand 23.07.2026, PDF) · Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024, RIS.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Detailfragen wenden Sie sich an Ihre Psychotherapeutische Fachgesellschaft oder das BMASGPK.